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§ 5 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

I. – Allgemeines

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 5 KWG LSA – Wahltag, Wahlzeit und Wahlperiode

(1) Die Neuwahl der Vertretung muss vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden. Die reguläre Wahlperiode der gewählten Vertretung endet am 30. Juni jedes fünften auf das Jahr 2014 folgenden Jahres. Soweit die Neuwahl wegen der gleichzeitigen Durchführung der Buropawahl mit der Kommunalwahl nicht vor Ablauf der regulären Wahlperiode der Vertretung erfolgt, endet die jeweils laufende Wahlperiode am 31. Juli.

(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag der allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen und der Ortsvorsteher einheitlich für alle Gemeinden, Ortschaften und Landkreise. Den Wahltag für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates bestimmt die Vertretung, für die Wahl des Ortsvorstehers während der laufenden Wahlperiode nach § 82 Abs. 3 Satz 2 oder § 86 Abs. 7 des Kommunalverfassungsgesetzes der Gemeinderat.

(3) Der Tag einer Wahl oder Abwahl muss ein Sonntag sein. Soll die Kommunalwahl am Tag der Wahl des Europäischen Parlaments durchgeführt werden, richtet sich der Wahltag nach dieser Wahl. Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.