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§ 5 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Versicherungspflicht → Erster Unterabschnitt – Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 KSVG – [Vorrangversicherung in der Krankenversicherung]

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

  1. 1.
  2. 2.

    nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,

  3. 3.
  4. 4.

    nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,

  5. 5.

    als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

  6. 6.

    Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,

  7. 7.

    im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder

  8. 8.

    während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Nummer 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594) und 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Nummer 2 eingefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Nummer 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummern 6 und 7 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.).

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

  1. 1.

    nach Absatz 1 versicherungsfrei oder

  2. 2.

    nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden

ist.

Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014); bisheriger Wortlaut des § 5 wurde Absatz 1.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 2.2.2.