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§ 5 KGSG 1999
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Kunstwerke und anderes Kulturgut (außer Archivgut)

Titel: Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KGSG 1999
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 KGSG 1999

(1) Über die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 1 Abs. 4) von eingetragenem Kulturgut entscheidet der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.

(2) Vor der Entscheidung hat der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien einen von ihm zu berufenden Sachverständigen-Ausschuss zu hören. Er besteht aus fünf Sachverständigen. Einer von ihnen wird auf Vorschlag des Bundesrates und zwei weitere Sachverständige auf Vorschlag des Landes berufen, in dessen Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist. Bei der Berufung der Sachverständigen sind die Kreise der Fachleute aus den öffentlichen Verwaltungen, der Hochschullehrer, der privaten Sammler, des Kunsthandels und Antiquariates zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).