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§ 5 KDVG
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KDVG
Gliederungs-Nr.: 50-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 KDVG – Anerkennung

Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn

  1. 1.
    der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),
  2. 2.
    die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und
  3. 3.
    das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel auf Grund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.