§ 5 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften
§ 5 KAG – Gemeindefreie Grundstücke
In gemeindefreien Grundstücken, deren Rechtsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann diese die Kommunalabgaben nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften erheben.