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§ 5 KAG
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 334-7
gilt ab: 01.01.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 134 vom 19.04.2013

§ 5 KAG – Abgabenhinterziehung

(1) 1Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen

  1. 1.

    einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

  2. 2.

    eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt,

und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2§ 370 Abs. 4 sowie §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für das Strafverfahren gelten § 385 Abs. 1 und die §§ 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.