§ 5 JuZwAnwG
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 5 JuZwAnwG – Androhung
Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist vorher anzudrohen, es sei denn, dass die Umstände dies nicht zulassen; insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.