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§ 5 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 JAPO M-V – Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung

(1) Zur Pflichtfachprüfung ist zuzulassen, wer

  1. 1.

    die nach § 5a Absatz 1 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erforderliche Studienzeit durchlaufen hat,

  2. 2.

    an der praktischen Studienzeit (§ 3) teilgenommen hat,

  3. 3.

    an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 5a Absatz 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) erfolgreich teilgenommen hat, sofern die Fremdsprachenkompetenz nicht fachbezogen gleichwertig nachgewiesen ist.

(2) Eine erfolgreiche Teilnahme ist erforderlich an

  1. 1.

    den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht,

  2. 2.

    einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach, in der geschichtliche, philosophische, wirtschaftliche, politische oder gesellschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung beispielhaft behandelt worden sind, und

  3. 3.

    einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen.

(3) In den Übungen nach Absatz 2 Nummer 1 muss jeweils innerhalb desselben Semesters eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit, in den Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 Nummer 2 eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit gefertigt worden sein. Sofern sich eine Übung nach Absatz 2 Nummer 1 über einen Zeitraum von zwei Semestern erstreckt, muss neben der Hausarbeit in jedem der beiden Semester eine Aufsichtsarbeit gefertigt werden. In einer Lehrveranstaltung nach Absatz 2 Nummer 3 muss ein Referat gehalten oder eine vergleichbare Prüfungsleistung erbracht worden sein. Die Teilnahme an den Veranstaltungen nach Absatz 2 war erfolgreich, wenn die erbrachten Leistungen mit mindestens "ausreichend" (4,00 Punkte) bewertet wurden.