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§ 5 JAG
Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 JAG – Staatliche Pflichtfachprüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten. Die Aufsichtsarbeiten sind unter einer Kennziffer zu fertigen, deren Zuordnung zu den einzelnen Bearbeiterinnen und Bearbeitern den Prüferinnen und Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten mitgeteilt werden darf. Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüferinnen oder Prüfer. Die elektronische Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann angeboten werden.

(2) Die mündliche Prüfung wird unmittelbar nach Bestehen der schriftlichen Prüfung durch einen Prüfungsausschuss abgenommen.

(3) Gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen und die abschließende Prüfungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Ergebnisses Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes unter Beteiligung der betreffenden Prüferinnen und Prüfer.

(4) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bei einem Scheitern in der schriftlichen Prüfung sind sämtliche Aufsichtsarbeiten neu zu fertigen. Bei einem Scheitern in der mündlichen Prüfung ist diese zu wiederholen.

(5) Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn nach ununterbrochenem Studium die schriftlichen Prüfungsleistungen spätestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des achten Studienhalbjahres vollständig erbracht worden sind. Nicht angerechnet werden bei der Bestimmung der Semesteranzahl Zeiten

  1. 1.

    schwerer Erkrankung und Schwerbehinderung, wenn dadurch Studierende nachweislich am Studium gehindert waren und keine anrechenbaren Leistungen erbracht haben,

  2. 2.

    des Mutterschutzes und der Elternzeit, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden,

  3. 3.

    von Auslandsaufenthalten, wenn zumindest in gewissem Umfang rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen besucht wurden,

  4. 4.

    der Mitarbeit in Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen,

  5. 5.

    der Teilnahme an einem Moot-Court oder einer Law Clinic für ein Semester, wenn die Teilnahme durch die Universität begleitet wird und einen erheblichen Umfang erreicht, und

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    einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Ausbildung und eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses.

Demgegenüber bleiben Zeiten sozialen oder politischen Engagements im Übrigen unberücksichtigt. Mit Ausnahme der Zeiten schwerer Erkrankung, des Mutterschutzes und der Elternzeit darf eine Kumulation der Anrechnungstatbestände vier Semester nicht übersteigen.

(6) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn sie beim ersten Versuch in Rheinland-Pfalz abgelegt worden war. Sie ist vollständig zu wiederholen; die Aufsichtsarbeiten sind spätestens innerhalb eines Jahres nach dem ersten Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung zu fertigen.