§ 5 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Teil – Die erste Prüfung → Erster Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung
§ 5 JAG NRW – Unabhängigkeit
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.