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§ 5 InvStG
Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentfonds

Titel: Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-15
Normtyp: Gesetz

§ 5 InvStG – Besteuerungsgrundlagen *

* Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730).

(1) (1) 1Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwenden, wenn

  1. 1.

    die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil unter Angabe der Wertpapieridentifikationsnummer ISIN des Investmentfonds und des Zeitraums, auf den sich die Angaben beziehen, folgende Besteuerungsgrundlagen in deutscher Sprache bekannt macht:

    1. a)

      den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens vier Nachkommastellen) sowie

      1. aa)

        in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre,

      2. bb)

        in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge,

    2. b)

      den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit mindestens vier Nachkommastellen),

    3. c)

      die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen

      1. aa)
      2. bb)
      3. cc)

        Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a,

      4. dd)

        steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung,

      5. ee)

        Erträge im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,

      6. ff)

        steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung,

      7. gg)

        Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1,

      8. hh)

        in Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen,

      9. ii)

        Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde, (3)

      10. jj)

        in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, (3)

      11. kk)

        in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen,

      12. ll)

        in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, (4)

    4. d)

      den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung

      1. aa)

        im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2,

      2. bb)

        im Sinne des § 7 Absatz 3,

      3. cc)

        im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten, (6)

    5. e)

      (weggefallen)

    6. f)

      den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2 entfällt und

      1. aa)

        der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 32d Absatz 5 oder § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 vorgenommen wurde,

      2. bb)

        in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, (7)

      3. cc)

        der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34c Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 dieses Gesetzes vorgenommen wurde,

      4. dd)

        in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, (7)

      5. ee)

        der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist,

      6. ff)

        in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, (7)

    7. g)

      den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,

    8. h)

      die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre; (8)  (9)

  2. 2.

    die Investmentgesellschaft den Anlegern bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, die Angaben entsprechend der Nummer 1 mit Ausnahme des Buchstaben a bezogen auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht;

  3. 3.

    die Investmentgesellschaft die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben in Verbindung mit dem Jahresbericht im Sinne der §§ 101, 120, 135, 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie § 299 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekannt macht; die Angaben sind mit der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle zu versehen, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; die Bescheinigung muss die Angaben nach Absatz 1a und eine Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind; § 323 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden. (10)2Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Ausschüttungsbeschluss für dieses abgelaufene Geschäftsjahr gefasst, sind abweichend von Satz 1 die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses bekannt zu machen. 3Wird der Jahresbericht nach den Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, ist auch die Fundstelle bekannt zu machen, in der der Rechenschaftsbericht in deutscher Sprache bekannt gemacht ist; (11)  (12)

  4. 4.

    die ausländische Investmentgesellschaft oder die ein EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge ermittelt und mit dem Rücknahmepreis bekannt macht; (13)

  5. 5.

    die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Anforderung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von drei Monaten die Richtigkeit der in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Angaben vollständig nachweist. (14)2Sind die Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden. 3Hat die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft Angaben in unzutreffender Höhe bekannt gemacht, so hat sie die Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf Verlangen des Bundeszentralamtes für Steuern in der Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr zu berücksichtigen. (14)4Satz 3 ist letztmalig für Bekanntmachungen vor dem 1. Januar 2018 anzuwenden. 5Nach dem 31. Dezember 2017 hat die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft die Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern unter Angabe des Geschäftsjahres zu veröffentlichen, in dem der materielle Fehler entstanden ist. 6Wenn die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft dem Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommt, so hat das Bundeszentralamt für Steuern die Unterschiedsbeträge im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 7Die dem Bundeszentralamt für Steuern entstehenden Kosten hat die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft zu tragen. 8Die Unterschiedsbeträge gelten in dem Veranlagungszeitraum als zu- oder abgeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. 9Sie gelten gegenüber denjenigen Anlegern als zu- oder abgeflossen, denen am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind. 10Eine Verpflichtung des Anlegers zur Angabe der Unterschiedsbeträge in seiner Steuererklärung entfällt, wenn die zu Lasten des Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge weniger als 500 Euro betragen. (15)

2Liegen die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder f genannten Angaben nicht vor, werden die Erträge insoweit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 besteuert und § 4 findet insoweit keine Anwendung. 3Eine Bekanntmachung zu Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und gg ist nur zulässig, wenn die Veröffentlichung nach § 5 Absatz 2 Satz 4 erfolgt ist. (16)

(1) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 InvStG in der Fassung des Artikels 6 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768); mit Ausnahme des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 InvStG erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 19 Satz 2 InvStG.

§ 5 Absatz 1 InvStG in der Fassung des Artikels 14 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 25. Dezember 2008 enden - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 14 InvStG.

(2) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa InvStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561), erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 enden - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 22 Satz 2 InvStG

(3) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben ii und jj InvStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561), erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 enden - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 22 Satz 2 InvStG

(4) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ll InvStG eingefügt durch Artikel 23 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), erstmals anzuwenden auf Investmenterträge, die einem Anleger nach dem 25. Mai 2007 zufließen oder als zugeflossen gelten - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 6 InvStG

(5) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe mm InvStG aufgehoben durch Artikel 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG.

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe mm InvStG, angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561), ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 enden (siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 22 Satz 2 InvStG) und in der Zeit vom 22. Juli 2013 bis zum 23. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 2 InvStG.

(6) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc InvStG in der Fassung des Artikels 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG

(7) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstaben bb, dd und ff InvStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561), erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 enden - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 22 Satz 2 InvStG

(8) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i InvStG aufgehoben durch Artikel 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG

(9) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG in der Fassung des Artikels 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG.

Sind in den Erträgen eines Investmentvermögens solche im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 enthalten und endet das Geschäftsjahr eines Investmentvermögens nach dem 28. November 2013, ist § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung gemäß § 21 Absatz 24 InvStG anzuwenden.

(10) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 InvStG in der Fassung des Artikels 2 des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), anzuwenden ab dem 27. Juli 2016 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 11 Absatz 1 des Investmentsteuerreformgesetzes

(11) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 InvStG in der Fassung des Artikels 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG

(12) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG in der Fassung des Artikels 2 Absatz 56 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)

(13) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 InvStG in der Fassung des Artikels 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG.

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 InvStG in der Fassung des Artikels 9 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen (siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 20 Satz 1 InvStG) und in der Zeit vom 22. Juli 2013 bis zum 23. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 2 InvStG.

(14) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Sätze 1 und 3 InvStG in der Fassung des Artikels 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG.

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Sätze 1 und 3 InvStG in der Fassung des Artikels 9 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen (siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 20 Satz 1 InvStG) und in der Zeit vom 22. Juli 2013 bis zum 23. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 2 InvStG.

(15) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 4 bis 10 InvStG angefügt durch Artikel 2 des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), anzuwenden ab dem 27. Juli 2016 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 11 Absatz 1 des Investmentsteuerreformgesetzes

(16) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1 Satz 3 InvStG angefügt durch Artikels 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG

(1a) (17) 1Der Berufsträger nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 hat bei der Ausstellung der dort genannten Bescheinigung in der Bescheinigung anzugeben,

  1. 1.

    ob die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,

  2. 2.

    ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach Absatz 1 auswirken kann, und

  3. 3.

    ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Aktiengewinne nach Absatz 2 Satz 1 auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beziehen.

2Liegen Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 vor, so sind diese in der Bescheinigung darzulegen. 3Der Berufsträger nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 ist für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 nicht verpflichtet, über die Prüfung der Einhaltung der Regeln des deutschen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen.

(17) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 1a InvStG eingefügt durch Artikel 2 des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), anzuwenden ab dem 27. Juli 2016 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 11 Absatz 1 des Investmentsteuerreformgesetzes

(2) (18) 1§ 8 Absatz 1 bis 4 ist nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft bewertungstäglich den positiven oder negativen Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils, getrennt für natürliche Personen und für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, ermittelt, der auf die in den Einnahmen aus der Veräußerung enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 8 entfällt (Aktiengewinn) und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht. (19)2Der Aktiengewinn pro Investmentanteil darf sich durch den An- und Verkauf von Investmentanteilen nicht ändern. 3Die Investmentgesellschaft ist an ihre bei der erstmaligen Ausgabe der Anteile getroffene Entscheidung, ob sie den Aktiengewinn ermittelt oder davon absieht, gebunden. 4§ 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 sind jeweils nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft die entsprechenden Teile des Aktiengewinns bewertungstäglich veröffentlicht. 5Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend.

(18) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 2 InvStG in der Fassung des Artikels 6 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), erstmals anzuwenden für Erträge, die dem Anleger nach dem 19. Mai 2010 zufließen oder als zugeflossen gelten - dazu und zu weiteren Hinweisen siehe Anwendungsvorschrift § 18 Absatz 19 Sätze 3 bis 6 InvStG. Die Investmentgesellschaft hat für Bewertungstage nach dem 31. Dezember 2007 bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach § 5 Absatz 2 InvStG die Neufassung des § 8 InvStG in der Fassung des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) zu berücksichtigen - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 5 Satz 3 InvStG.

(19) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 2 Satz 1 InvStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561), erstmals auf Veröffentlichungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 erfolgen - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 22 Satz 3 InvStG

(3) (20) 1Die Investmentgesellschaft hat bewertungstäglich den Zwischengewinn zu ermitteln und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen; dabei ist anzugeben, ob bei der Ermittlung des Zwischengewinns nach § 9 Satz 2 verfahren wurde. 2Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, sind 6 Prozent des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils anzusetzen; negative Kapitalerträge aus Zwischengewinnen auf Grund des Erwerbs von während des laufenden Geschäftsjahres des Investmentfonds ausgegebenen Anteilen werden nicht berücksichtigt. (21)3Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend. 4Die Sätze 1 und 2 finden bei inländischen Investmentfonds im Sinne des § 225 des Kapitalanlagegesetzbuchs und bei ausländischen Investmentfonds, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegen, keine Anwendung. (22)

(20) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 3 InvStG in der Fassung des Artikels 6 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 19 Satz 2 InvStG

(21) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 3 Satz 2 InvStG in der Fassung des Artikels 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG

(22) Red. Anm.:

§ 5 Absatz 3 Satz 4 InvStG in der Fassung des Artikels 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG. § 5 Absatz 3 Satz 4 in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden bei Investmentvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 5 InvStG.

Zu § 5: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310), 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2809), 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878), 14. 8. 2007 (BGBl I S. 1912), 20. 12. 2007 (BGBl I S. 3150), 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794), 16. 7. 2009 (BGBl I S. 1959), 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1126), 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3044), 21. 3. 2013 (BGBl. I S. 561), 18. 12. 2013 (BGBl. I S. 4318) und 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1730).