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§ 5 IngG
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 5 IngG

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Person, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhanden, so ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, so ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll.

(2) Ist für Verfahren nach den §§ 2 und 4 dieses Gesetzes eine Zuständigkeit mehrfach begründet, so ist die Bezirksregierung zuständig, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Sie kann ein Verfahren an eine andere nach Absatz 1 zuständige Bezirksregierung abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint. In Zweifelsfällen bestimmt die für dieses Gesetz zuständige oberste Landesbehörde die zuständige Bezirksregierung.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt im Verhältnis der Bezirksregierungen zu den zuständigen Verwaltungsbehörden der anderen Länder entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 entscheidet die für dieses Gesetz zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Landes.

(4) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit entsprechend der §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes auf eine einzelne Bezirksregierung übertragen.