§ 5 IFG
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 2 – Einschränkungen des Informationsrechts
§ 5 IFG – Amtsverschwiegenheit
Mit der Entscheidung, Akteneinsicht oder Aktenauskunft zu erteilen, ist die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zu verbinden. Sie darf nur in den Fällen des § 11 versagt werden.