§ 5 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Landesrecht Berlin
§ 5 HzG
Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen und Hoheitsrechte ausüben, die Genehmigung zur Führung des Landeswappens erteilen. Wurde nach bisherigem Recht gestattet, die Wappenfigur zu führen, kann diese durch das Landeswappen ersetzt werden.