§ 5 HoheitzeichG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 5 HoheitzeichG – Amtsschilder
Die Landesbehörden führen zur Kennzeichnung des Gebäudes, in dem sie ihren Sitz haben, ein Amtsschild.