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§ 5 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeine Regelungen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbRDG – Datenschutz (1)

(1) Aus Anlass der Notfallrettung und des Krankentransports dürfen vom Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes und den von ihm beauftragten Hilfsorganisationen oder Dritten sowie von privaten Unternehmern und deren Mitarbeitern personenbezogene Daten, insbesondere auch Daten über die Gesundheit, unbeschadet der Absätze 2 und 3 nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Ausführung oder zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Einsatzes,

  2. 2.

    zur Abrechnung des Einsatzes,

  3. 3.

    zur Aufsicht durch die zuständige Behörde über die Einhaltung der Vorschriften des Zweiten Teils durch die Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst sowie über die Einhaltung der Vorschriften des Dritten Teils durch private Dienstleister und Hilfsorganisationen,

  4. 4.

    zur weiteren medizinischen Versorgung der Patienten,

  5. 5.

    zum Infektionsschutz oder

  6. 6.

    zur Unterrichtung eines Angehörigen, soweit der Patient nicht seinen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist.

Die Erhebung personenbezogener Daten nach Satz 1 bei Dritten ist zulässig, wenn und soweit diese bei dem Patienten nicht erhoben werden können. Über die Regelung des § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung hinaus dürfen die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten auch

  1. 1.

    zum Qualitätsmanagement und zur Qualitätssicherung im Rettungsdienst, zur Rettungsdienstbedarfsplanung und zum Controlling des Rettungsdienstes,

  2. 2.

    zur Versorgungsplanung der für Gesundheit zuständigen Behörde

im erforderlichen Umfang verarbeitet werden, soweit und solange dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann.

(2) Die zuständige Behörde speichert Notrufe und Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstelle. Sie kann sonstige Telekommunikation speichern, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Speicherungen soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Neben den in § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes benannten Zwecken dürfen die Aufzeichnungen auch zur Dokumentation behördlichen Handelns verarbeitet werden. Diese Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, wenn sie nicht zu einem Zweck nach Satz 3 verarbeitet werden.

(3) Neben den in den Absätzen 1 und 2 sowie § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes genannten Zwecken dürfen die Daten im Einzelfall auf Ersuchen verarbeitet werden, soweit eine Rechtsvorschrift zu Auskünften verpflichtet.

(4) Ungeachtet von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) bleiben die Vorschriften über die Pflicht zur ärztlichen Dokumentation unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).