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§ 5 HmbArchG
Hamburgisches Archivgesetz (HmbArchG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Archivgesetz (HmbArchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchG
Gliederungs-Nr.: 224-8
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbArchG – Benutzung des Archivguts

(1) Jeder hat das Recht, staatliches Archivgut auf Antrag zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Interessen zu benutzen, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird und andere Gesetze nicht entgegenstehen.

(2) Für die Benutzung gelten folgende Schutzvorschriften:

  1. 1.
    Soweit durch Rechtsvorschriften keine anderen Fristen bestimmt sind, ist die Benutzung des Archivguts mit Ablauf des 30. Jahres nach seiner endgültigen Entstehung zulässig. Diese Schutzfrist gilt nicht für Archivgut, das von vornherein zur Veröffentlichung bestimmt war.
  2. 2.
    Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf erst 10 Jahre nach dem Tod der Betroffenen benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt der Betroffenen. Sind weder Todesjahr noch Geburtsjahr mit vertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut 60 Jahre nach seiner endgültigen Entstehung.
  3. 3.
    Unterliegt Archivgut besonderen Geheimhaltungsvorschriften, ist die Benutzung erst mit Ablauf des 60. Jahres nach seiner endgültigen Entstehung zulässig.
  4. 4.
    Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt, gelten die Schutzfristen des § 5 des Bundesarchivgesetzes.
  5. 5.
    Die Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut gelten nicht für Archivgut, das die Tätigkeit von Personen dokumentiert, soweit sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben und nicht selbst Betroffene sind. Hat die Tätigkeit in personenbezogenem Archivgut ihren Niederschlag gefunden, sind die schutzwürdigen Interessen Dritter angemessen zu berücksichtigen.

Vor Ablauf von Schutzfristen kann das Staatsarchiv Auskunft aus dem Archivgut erteilen, soweit Absatz 5 im Übrigen nicht entgegensteht.

(3) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen können die Schutzfristen für bestimmtes, bei ihnen entstandenes Archivgut um höchstens 20 Jahre verlängern, soweit dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.

(4) Für einzelne Benutzungen oder Teile von Archivgut können die Schutzfristen verkürzt werden, soweit Absatz 5 im Übrigen nicht entgegensteht. Die Verkürzung bedarf im Falle des Absatzes 3 der Zustimmung der Stelle, bei der das Archivgut entstanden ist. Die Verkürzung der Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut ist nur mit Einwilligung der Betroffenen oder ihrer Rechtsnachfolger zulässig oder wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange von Personen oder Stellen notwendig ist und die schutzwürdigen Interessen Betroffener oder Dritter durch geeignete Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden.

(5) Die Benutzung ist durch das Staatsarchiv einzuschränken oder zu versagen, wenn

  1. 1.
    Grund zu der Annahme besteht, dass dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile erwachsen, oder
  2. 2.
    Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigt werden, oder
  3. 3.
    der Erhaltungszustand des Archivguts entgegensteht oder
  4. 4.
    ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht oder
  5. 5.
    die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absätze 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden.

Gesetzliche Informationsrechte und Vereinbarungen mit Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt.

(6) Die Benutzung von Archivgut, das gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes dem Staatsarchiv von Stellen des Bundes übergeben worden ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes.

(7) Für Zwischenarchivgut bleibt die abgebende Stelle bis zum Ende der vorläufigen Aufbewahrung Daten verarbeitende Stelle im Sinne Hamburgischen Datenschutzgesetzes. Im Übrigen richtet sich die Benutzung von Zwischenarchivgut nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(8) Einer Benutzung durch die Stellen, bei denen das Archivgut entstanden ist, stehen die Schutzfristen nur entgegen, wenn die Aufbewahrung im Staatsarchiv gesetzlich vorgeschriebene Sperrung, Vernichtung oder Löschung ersetzt. Ansonsten haben abgebende Stellen das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ins Staatsarchiv gelangt ist, zu benutzen und auszuleihen.

(9) Das Staatsarchiv wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschrift (Benutzungsordnung) das Nähere über die Benutzung des Archivguts, insbesondere über das Antrags- und Genehmigungsverfahren, über die Vorlage von Archivgut, über die Sorgfaltspflicht bei der Benutzung und über die Herstellung von Reproduktionen zu regeln.

(10) Sofern die Bürgerschaft und die in § 3 Absatz 7 genannten Stellen eigene Archive unterhalten, regeln sie die Einzelheiten der Benutzung in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der dafür anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes.

(11) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat Anspruch auf ein dem Staatsarchiv unentgeltlich und unaufgefordert zu überlassendes Belegexemplar von jeder im Druck, maschinenschriftlich oder auf andere Weise vervielfältigten Arbeit, für die die Auswertung des vom Staatsarchiv verwahrten Archivgutes von substanzieller Bedeutung war.