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§ 5 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Erster Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess.AGBGB
Gliederungs-Nr.: 230-5
gilt ab: 01.01.1985
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1984 S. 344 vom 27.12.1984

§ 5 Hess.AGBGB – Umfang der Leistungen

(1) Der Erwerber des Grundstücks (Schuldner) hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Berechtigten (Gläubigers) zu entrichten.

(2) Die für die Leistungen festgesetzten Beträge oder Mengen bezeichnen im Zweifel die jährlichen Leistungen.

(3) Ist die Verpflegung des Gläubigers ohne nähere Bestimmung vereinbart, so hat der Schuldner dem Gläubiger den gesamten Lebensbedarf nach dem Maß der Lebensstellung des Gläubigers zu gewähren.

(4) Der Schuldner hat, sofern er zur Gewährung des gesamten Lebensbedarfs des Gläubigers verpflichtet ist, im Falle des Todes des Gläubigers die Kosten der Beerdigung desselben insoweit zu tragen, als ihre Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)