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§ 5 HessNRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessNRSG
Gliederungs-Nr.: 351-79
gilt ab: 18.11.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2028
Fundstelle: GVBl. I 2007 S. 568 vom 20.09.2007

§ 5 HessNRSG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    dem Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    den Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 3 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Rauch- oder Zutrittsverbots nach § 4 keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. 1.

    im Fall von Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro,

  2. 2.

    im Fall von Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Zu § 5: Geändert durch G vom 4. 3. 2010 (GVBl. I S. 86) und 11.11.2021 (GVBl. I S. 45).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706)