Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
§ 5 HessNRSG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
dem Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,
- 2.
den Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 3 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Rauch- oder Zutrittsverbots nach § 4 keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
- 1.
im Fall von Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro,
- 2.
im Fall von Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Zu § 5: Geändert durch G vom 4. 3. 2010 (GVBl. I S. 86) und 11.11.2021 (GVBl. I S. 45).
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706)