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§ 5 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 01.07.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 5 HessAbgG – Grundentschädigung

(1) 1Ein Mitglied des Landtags erhält eine Grundentschädigung. 2Diese beträgt ab 1. Juli 2019 monatlich 8 206 Euro. 3Davon wird 12-mal im Jahr der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag nach Abs. 2 gezahlt, soweit nicht Anrechnungen oder andere einschränkende Maßnahmen entgegenstehen.

(2) 1Der Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung nach Abs. 1 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 16 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. 2Er beträgt ab 1. Juli 2019 monatlich 8 184 Euro. 3Der Präsident des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden erhalten zudem eine ebenfalls steuerpflichtige, nicht versorgungsfähige Amtszulage in Höhe eines steuerpflichtigen Auszahlungsbetrages von 4 092 Euro, die Vizepräsidenten in Höhe eines steuerpflichtigen Auszahlungsbetrages von 2 046 Euro. 4Auch diese Amtszulagen werden 12-mal im Jahr gezahlt.

(3) 1Die Grundentschädigung nach Abs. 1 und die Auszahlungsbeträge nach Abs. 2 werden zum 1. Juli 2019, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022 und zum 1. Juli 2023 an die Verdienstentwicklung angepasst. 2Die zum 1. Juli 2020 ermittelte Anpassung wird bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt. 3Die Entwicklung des Nominallohnindex im Jahr 2019 gegenüber dem Jahr 2018 wird mit der Entwicklung des Nominallohnindex im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 verrechnet. 4Maßstab für die Anpassung ist die Entwicklung des vom Hessischen Statistischen Landesamt ermittelten Nominallohnindex. 5Den Nominallohnindex teilt das Hessische Statistische Landesamt bis 1. Mai eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landtags mit. 6Diese oder dieser veröffentlicht die neuen Beträge der Grundentschädigung und die Höhe der Auszahlungsbeträge sowie der Amtszulagen im Gesetz- und Verordnungsblatt. (1)

(4) 1Der Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Grundentschädigung nach Abs. 1 und der Amtszulagen nach Abs. 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. 2Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.

(1) Red. Anm.:

Siehe hierzu Veröffentlichung der Präsidentin des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2023 vom 16. Mai 2023 (GVBl. S. 409).