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§ 5 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HeilBerG M-V – Soziale Einrichtungen

(1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren. Sie können die Kammermitglieder verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden. Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen der Versorgungseinrichtungen erfolgt ehrenamtlich.

(2) Mitglieder der Versorgungseinrichtung der Apothekerkammer sind auf Antrag auch diejenigen Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Approbationsordnung für Apotheker befinden.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 muss Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    die Versicherungspflicht,

  2. 2.

    die Höhe der Beiträge,

  3. 3.

    die Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

  4. 4.

    den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft,

  5. 5.

    die Befreiung von der Beitragszahlung,

  6. 6.

    die freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer,

  7. 7.

    die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Versorgungseinrichtung.

(4) Die Kammern können Mitglieder anderer Kammern desselben Berufes mit Sitz im Bundesgebiet mit Zustimmung der anderen Kammer in ihre Versorgungseinrichtung aufnehmen, sie können sich einer anderen Versorgungseinrichtung desselben Berufes mit Sitz im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufes eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere ist in einer Anschlusssatzung zu regeln. Die Kammern können auch die Verwaltung ihrer Versorgungseinrichtung durch eine andere Kammer desselben Berufes mit Sitz im Bundesgebiet durchführen lassen.

(5) Eine Anschlusssatzung nach Absatz 4 Satz 2 hat insbesondere Regelungen über die Einzelheiten des Anschlusses an eine andere Versorgungseinrichtung sowie über die Beteiligung an den Organen der anderen Versorgungseinrichtung zu treffen. Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieser anderen Versorgungseinrichtung zu werden.

(6) Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist vom Vermögen der Kammer unabhängig und getrennt zu verwalten. Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung sind aus deren Vermögen zu erfüllen. Das Vermögen der Kammer haftet nicht für Verbindlichkeiten in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten. Für Verbindlichkeiten der Kammer haftet nicht das Vermögen der Versorgungseinrichtung.

(7) Die Kammern können durch Satzung regeln, dass ihre Versorgungseinrichtung im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden kann (Teilrechtsfähigkeit). In diesem Fall werden die Geschäfte der Versorgungseinrichtung durch einen geschäftsführenden Ausschuss geführt, dessen Vorsitzender die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Stellvertreter des Ausschussvorsitzenden ist dessen ständige Vertretung. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, müssen von dem Vorsitzenden des Ausschusses oder seiner ständigen Vertretung und dem Geschäftsführer der Versorgungseinrichtung oder dessen Stellvertreter schriftlich abgegeben werden. Das Nähere bestimmt die Satzung der Versorgungseinrichtung.

(8) Die Versorgungseinrichtungen unterliegen neben der Körperschaftsaufsicht der Versicherungsaufsicht, die das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 97 Abs. 1 ausübt. Das Versicherungsaufsichtsgesetz gilt entsprechend.

(9) Die Kammern können weitere soziale Einrichtungen unterhalten. Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.