Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Kammerwesen → Abschnitt 1 – Organisation und Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HeilBG – Bezirkskammern

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gebildeten Bezirkskammern bestehen fort. Die Landeskammer kann durch Satzung bestehende Bezirkskammern auflösen.

(2) Die Landeskammer kann durch Satzung den Bezirkskammern bestimmte in § 3 genannte Aufgaben zur Erledigung übertragen. Die Landeskammer kann die Erledigung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben an sich ziehen, wenn es sich nach ihrer Auffassung um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

(3) Mitglied der Bezirkskammer ist, wer als Mitglied der Landeskammer im Bereich der Bezirkskammer seinen Beruf ausübt (§ 1 Abs. 2). Die Hauptsatzung der Landeskammer regelt, welcher Bezirkskammer ein freiwilliges Mitglied (§ 1 Abs. 3) angehört.