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§ 5 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 09.07.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 5 HWaldG – Planmäßige Forstwirtschaft

(1) Planmäßige Forstwirtschaft ist eine Bewirtschaftung auf der Grundlage eines Betriebsplanes zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie der Nachhaltigkeit.

(2) 1Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer von Wald mit einer Forstbetriebsfläche ab 100 Hektar haben ihre Ziele der Waldbewirtschaftung in Betriebsplänen festzulegen. 2Die Betriebspläne sind in der Regel für zehn Jahre aufzustellen. 3Dabei bleibt die Wahl der Betriebsform, die Festlegung zur Holzproduktion und ihrer Nachhaltsbestimmungsgrößen der Waldbesitzerin und dem Waldbesitzer überlassen, soweit hierdurch die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird.

(3) Die Betriebspläne werden aufgestellt für

  1. 1

    Staatswald durch den Landesbetrieb Hessen-Forst,

  2. 2.

    Körperschaftswald und Privatwald durch den Landesbetrieb Hessen-Forst, vereidigte Forstsachverständige oder forstliche Fachkräfte im Sinne des § 6 Abs. 2.

(4) 1Die Betriebspläne für den Staatswald und den Körperschaftswald bedürfen der Genehmigung. 2Für deren Erteilung ist hinsichtlich

  1. 1.

    des Staatswaldes die oberste Forstbehörde und

  2. 2.

    des Körperschaftswaldes die obere Forstbehörde zuständig.

(5) Besteht die Besorgnis, dass bei der Bewirtschaftung des Waldes Grundpflichten nach § 3 von einer Waldbesitzerin oder einem Waldbesitzer nicht eingehalten werden, kann die Forstbehörde die Vorlage des Betriebsplanes oder, im Fall von Forstbetriebsflächen unter 100 Hektar, die Aufstellung eines Betriebsplanes verlangen.