§ 5 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
§ 5 HVwKostG – Gebührenarten
Die Gebühren sind
- 1.durch feste Sätze (Festgebühren),
- 2.nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren),
- 3.nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder
- 4.durch Rahmensätze (Rahmengebühren)
zu bestimmen.