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§ 5 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwKostG
Gliederungs-Nr.: 305-5
gilt ab: 24.12.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 36 vom 28.01.2004

§ 5 HVwKostG – Gebührenarten

Die Gebühren sind

  1. 1.
    durch feste Sätze (Festgebühren),
  2. 2.
    nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren),
  3. 3.
    nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder
  4. 4.
    durch Rahmensätze (Rahmengebühren)

zu bestimmen.