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§ 5 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 20.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 5 HStrG – Umstufung

(1) 1Hat sich die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). 2Wird zur Ermittlung der neuen Straßengruppe ein Verkehrsgutachten oder eine Verkehrsuntersuchung erforderlich, so hat der künftige Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

(2) Die Umstufung wird nach Anhörung der beteiligten Träger der Straßenbaulast von der obersten Straßenbaubehörde verfügt.

(3) Die Umstufung ist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Umstufung soll nur am Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und sechs Monate vorher angekündigt werden.