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§ 5 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – RAUMORDNUNGSPLÄNE UND DEREN VOLLZUG

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-19
gilt ab: 21.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2012 S. 590 vom 20.12.2012

§ 5 HLPG – Regionalpläne

(1) 1Die Regionalpläne sind die Raumordnungspläne für die Teilräume des Landes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes. 2Die Regionalpläne sind nach Form und Inhalt einheitlich zu erarbeiten. 3Darstellungsmittel für einen Regionalplan sind Text und Karte im Maßstab 1:100.000. 4Die oberste Landesplanungsbehörde ist befugt, weitere Anforderungen an die Planzeichen und ihre Bedeutung sowie die Form der Regionalpläne im Wege der Fachaufsicht vorzugeben.

(2) 1Dem Entwurf des Regionalplans ist zugrunde zu legen, in welchem Umfang die Festlegungen der bisherigen Regionalpläne ausgeschöpft und wirksam wurden und welche Anforderungen insbesondere aus der Sicht der kommunalen Gebietskörperschaften an den zukünftigen Regionalplan zu stellen sind. 2Die Erarbeitung des Regionalplans kann durch fachliche Konzepte vorbereitet werden, die nach sachlichen oder räumlichen Gesichtspunkten gegliedert werden können. 3Dazu gehört auch eine Vorausschau auf die Bevölkerungsentwicklung. 4Die Fachbehörden des Landes, die für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Rohstoffsicherung, den Verkehr, die Denkmalpflege, den Hochwasserschutz, den Gewässerschutz, den Naturschutz sowie den Bodenschutz zuständig sind, sollen der oberen Landesplanungsbehörde Fachbeiträge zur Verfügung stellen. 5Diese sind bei der Erarbeitung des Entwurfs des Regionalplans zu berücksichtigen.

(3) 1Der Regionalplan berücksichtigt die voraussichtliche Entwicklung der Planungsregion für die nächsten zehn Jahre. 2Längere Entwicklungszeiträume können zugrunde gelegt werden, wenn dies wegen der besonderen Umstände des Planungsgegenstands zweckmäßig ist.

(4) Der Regionalplan enthält die auf die Region bezogenen Ziele des Landesentwicklungsplans und soll insbesondere folgende weitere Festlegungen enthalten, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind:

  1. 1.

    Grundzentren,

  2. 2.

    Siedlungsstruktur einschließlich der Wohnsiedlungs- und Gewerbeflächen sowie Gebiete zur Befriedigung zusätzlichen Flächenbedarfs für diese Zwecke,

  3. 3.

    Trassen und Standorte für überörtliche Verkehrserschließung und Ver- und Entsorgungsanlagen,

  4. 4.

    Gebiete für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,

  5. 5.

    Waldgebiete und Flächen für die Waldmehrung,

  6. 6.

    Gebiete für die landwirtschaftliche Bodennutzung,

  7. 7.

    regionale Grünzüge, Gebiete für den Klimaschutz, die Grundwassersicherung und den Hochwasserschutz,

  8. 8.

    Gebiete für die Sicherung oder Gewinnung von Rohstoffvorkommen,

  9. 9.

    Anlagen der Denkmalpflege,

  10. 10.

    Flächen für den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien.