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§ 5 HKHG 2011
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Patient und Krankenhaus

Titel: Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG 2011
Gliederungs-Nr.: 351-84
gilt ab: 01.08.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 587 vom 23.12.2010

§ 5 HKHG 2011 – Anspruch auf Krankenhausaufnahme und Versorgung

(1) 1Wer nach ärztlicher Beurteilung der stationären Behandlung bedarf, hat Anspruch auf Aufnahme in ein Krankenhaus. 2Die Entscheidung über die Notwendigkeit der stationären Behandlung trifft die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt im Krankenhaus.

(2) 1Der Krankenhausträger ist nach Maßgabe seiner stationären Behandlungsmöglichkeiten zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten verpflichtet; die Pflicht zur Hilfe in Notfällen und die Pflichtversorgung nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 2Durch die Aufnahme erlangt die Patientin oder der Patient einen Anspruch auf eine angemessene Behandlung ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder soziale Stellung; der Anspruch der Patientin oder des Patienten umfasst auch das ungestörte vertrauensvolle Gespräch mit den für die Betreuung verantwortlichen Personen, insbesondere dem behandelnden ärztlichen Personal.

(3) Der Anspruch des Krankenhausträgers gegenüber der Patientin oder dem Patienten oder deren Kostenträger auf Begleichung der Behandlungskosten bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)