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§ 5 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Jagdbezirke

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 01.01.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 5 HJagdG – Befriedete Bezirke

(1) Befriedete Bezirke nach § 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz sind

  1. 1.
    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  2. 2.
    Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Wohngebäude anstoßen und durch Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,
  3. 3.
    Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, eingefriedete Campingplätze,
  4. 4.
    Friedhöfe und
  5. 5.
    Wildgehege außer Jagdgehegen.

(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen

  1. 1.
    öffentliche Anlagen und Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Eingänge und Einsprünge absperrbar sind,
  2. 2.
    stehende Gewässer im Sinne des § 1 Hessisches Fischereigesetz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 61, 95), einschließlich der darin gelegenen Inseln

ganz oder teilweise befrieden.

(3) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte von befriedeten Grundflächen sowie von ihnen Beauftragte dürfen dort Wildkaninchen und Beutegreifer fangen, töten und sich aneignen. 2Dies gilt nicht für Tiere, die besonders geschützt sind. 3Fanggeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen und nur von Personen nach Satz 1, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd nach § 19 Abs. 2 teilgenommen haben. 4Dabei ist § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zu beachten.

(4) 1In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde die Jagdausübung in Ausnahmefällen gestatten. 2§ 20 Abs. 1 Bundesjagdgesetz ist zu beachten. 3Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)