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§ 5 HG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2016
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 5 HG 2016

Der nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO zu bestimmende Betrag wird auf 5 100 000 Euro festgesetzt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2017 - durch Zeitablauf erledigt