§ 5 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 5 HG 2013 – Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen
(1) Der gemäß § 37 Abs. 2 Buchst. a LHO zu bestimmende Betrag wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
(2) Der gemäß § 37 Abs. 3 LHO zu bestimmende Rahmen wird auf mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro festgesetzt.