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§ 5 HG 2011
Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: HG 2011
Gliederungs-Nr.: 630-2-9a
Normtyp: Gesetz

§ 5 HG 2011

(1) Werden planmäßige Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen des Saarlandes länger als sechs Monate unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder gemäß § 20 BeamtStG vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zugewiesen und dient die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, so kann bei unabweisbarem Bedarf zur Neubesetzung der Planstellen der Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen das Ministerium der Finanzen für diese Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen im Kapitel der abgebenden Verwaltung Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe der Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen ausbringen. Die Leerstellen gelten als "künftig wegfallend". Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen kann an Stelle des Wegfalls einer Leerstelle in einem Personalfall und dem Ausbringen einer neuen Leerstelle in einem anderen Personalfall die ursprüngliche Leerstelle mit dem/der betreffenden Beamten/Beamtin oder Richter/Richterin besetzt werden. Aus den Leerstellen können Dienstbezüge gezahlt werden, wenn sie von dem anderen Dienstherrn erstattet werden. Die Erstattung ist von der Ausgabe abzusetzen. Stehen bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung keine entsprechenden besetzbaren Planstellen zur Verfügung, werden die Beamten/Beamtinnen so lange auf Leerstellen weitergeführt und aus ihnen besoldet, bis innerhalb des Kapitels entsprechende Planstellen frei werden.

(2) Absatz 1 gilt von dem Zeitpunkt der Beurlaubung an entsprechend, wenn Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen zur Verwendung bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in einem Entwicklungsland oder an einer deutschen Schule im Ausland ohne Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden und bei einer Zuweisung gemäß § 20 Abs. 1 BeamtStG, wenn die nach § 20 Abs. 3 BeamtStG gemäß § 9a Abs. 2 BBesG vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424), anzurechnenden Bezüge den Besoldungsaufwand abdecken.

(3) Stehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen während der Zeit des Urlaubs oder der Abordnung zur Beförderung an, so kann das Ministerium der Finanzen die für die Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen ausgebrachten Leerstellen entsprechend heben.

(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte/Beamtinnen gemäß § 83 Abs. 1a und 3 SBG oder Richter/Richterinnen gemäß § 3a Abs. 1 des Saarländischen Richter und Richterinnengesetzes ohne Dienstbezüge beurlaubt werden oder sich gemäß Elternzeitverordnung vom 28. August 2007 (Amtsbl. S. 1768) in Elternzeit befinden. Nehmen Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen unmittelbar nach der Elternzeit ihren Resturlaub in Anspruch und lassen sich im Anschluss daran nach § 83 Abs. 3 SBG beurlauben, so kann für die Dauer des Resturlaubs eine Besoldung aus der Leerstelle erfolgen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus dem Landesdienst ausgeschieden waren, um bei internationalen Organisationen oder in einem Entwicklungsland tätig zu sein, können bei ihrer Rückkehr vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen aufgrund eines Privatdienstvertrages auch dann eingestellt werden, wenn Stellen, die ihren früheren gleich zu bewerten sind, nicht frei sind. Über die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegebenenfalls zu schaffenden Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Bis zur Schaffung der erforderlichen Stellen dürfen die entstehenden Mehrausgaben über die entsprechenden Mittelansätze hinaus geleistet werden.

(6) Für die in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählten Beamten/Beamtinnen und Richter/Richterinnen, die nach Beendigung der Mitgliedschaft wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt werden können, gilt die Regelung in Absatz 1 entsprechend. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gilt die Regelung in Absatz 5 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in den Bundestag gewählten Beamten/Beamtinnen, Richter/Richterinnen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.

(7) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen Elternzeit gewährt wird und während der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung nach § 78 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m. § 8 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten/Beamtinnen vom 18. Mai 1999 (Amtsbl. S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), bzw. § 3b der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten/Beamtinnen der Vollzugspolizei vom 4. August 1978 (Amtsbl. S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174).

(8) Für Neueinstellungen von Lehrkräften in Mangelfächern können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Leerstellen geschaffen werden, wenn die Lehrkräfte innerhalb von sechs Monaten auf eine besetzbare freie Planstelle überführt werden. Die Bezahlung erfolgt aus der Leerstelle.