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§ 5 HG 2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Besondere Regelungen zu den Einnahmen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2009,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 5 HG 2009 – Materialprüfungsamt

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen - auch einschließlich des seinem Betrieb dienenden Grundvermögens - zu veräußern. Die Ermächtigung umfasst auch die Ausgliederung gemäß § 168 Umwandlungsgesetz. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 Landeshaushaltsordnung wird ferner zugelassen, dass die Übertragung der Aktiva und Passiva auf ein landeseigenes Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts unentgeltlich erfolgt. Für den Fall einer Rückkehr der Beschäftigten in den Landesdienst nach einem Arbeitsplatzverlust infolge einer betriebsbedingten Kündigung - auch bei nachgelagerter Veräußerung des aus dem Materialprüfungsamt entstandenen Betriebs oder Betriebsteils an Dritte - oder bei erheblicher räumlicher Verlagerung des Betriebes wird das Finanzministerium ermächtigt, die Beschäftigten über das Landesamt für Personaleinsatzmanagement in alle Geschäftsbereiche des Landes auf freie und besetzbare Planstellen und Stellen zu vermitteln oder auf im Vollzug einzurichtende Leerstellen zu übernehmen. Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums eine befristete Gewährleistung bis zur Höhe von 16.500.000 Euro zugunsten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abzugeben, um mittelfristig die Risiken abzusichern, die sich für die VBL aus dem Wechsel der Beschäftigten vom Land zu einem privaten Investor und aus der Fortführung der Zusatzversorgung ergeben.