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§ 5 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Erster Abschnitt – Kaufleute

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HGB – Wirkung der Eintragung im Handelsregister

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.

Zu § 5: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).