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§ 5 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 5 HDO

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

Verweis,

Geldbuße,

Gehaltskürzung,

Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,

Entfernung aus dem Dienst,

Kürzung des Ruhegehalts,

Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.

(3) Bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig.

(4) In einem Disziplinarverfahren darf höchstens eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).