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§ 5 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 5 HBKG – Fortbildung und Qualitätssicherung

(1) Die Kammern fördern und betreiben die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen. Hierzu treffen sie geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fortbildung, insbesondere können sie Fortbildungsveranstaltungen anbieten, zertifizieren und ihren Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen.

(2) Die Kammern wirken an der Sicherung der Qualität der Leistungserbringung im Gesundheitswesen (Qualitätssicherung) mit. Sie können von den Kammermitgliedern die dazu erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben sowie nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen aussprechen. Daten Dritter dürfen nur in anonymisierter Form verarbeitet werden. Ist eine Anonymisierung den Umständen nach nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar, dürfen erforderliche Daten zur Aufgabenerfüllung der Kammer auch personenbezogen erhoben und verarbeitet werden. Die Daten sind nach der Aufgabenerfüllung unverzüglich zu löschen. Die Apothekerkammer kann zur Überprüfung der Beratungsqualität in öffentlichen Apotheken Testkäufe durchführen; nähere Bestimmungen über diese Maßnahme zur Qualitätssicherung trifft die Kammer durch die Berufsordnung. Zu Zwecken der Fortbildung und der Qualitätssicherung kann die Kammer im Benehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz durch Satzung Verfahren einrichten, die unter Leitung und Organisation der Kammer die Kenntnisnahme von Daten Dritter erfordern. Hierbei können die Kammern Angehörige der in § 203 Absatz 1 des Strafgesetzbuches genannten Heilberufe oder deren berufsmäßig tätige Gehilfen oder diesen gleichgestellte Personen nach § 203 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches bei der Aufgabenerfüllung hinzuziehen.

(3) Die Kammern können nähere Bestimmungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung durch Satzungen treffen. Diese Satzungen sollen insbesondere Regelungen enthalten über

  1. 1.

    die Ziele und die inhaltlichen Anforderungen,

  2. 2.

    das Verfahren zur Erlangung eines Zertifikats und

  3. 3.

    die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten.

Darüber hinaus können die Satzungen Regelungen über die Verwendung von Zertifikaten enthalten.