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§ 5 GnadG
Saarländisches Gnadengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gnadengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GnadG,SL
Gliederungs-Nr.: 313-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 GnadG – Gnadenverfahren

(1) Ein Gnadenverfahren wird auf ein entsprechendes Gesuch, das von jedermann eingereicht werden kann, oder von Amts wegen eingeleitet.

(2) Der Betroffene ist zu befragen, ob er sich dem Gesuch anschließt, wenn es nicht von ihm selbst oder einem anderen von ihm nachweisbar Bevollmächtigten gestellt ist. Tritt der Betroffene dem Gesuch nicht bei, ist das Gnadengesuch als erledigt anzusehen und die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller hiervon zu unterrichten.

(3) Ein Gnadenverfahren wird erst dann eingeleitet, wenn zuvor alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, die einem Gnadenerweis vergleichbare Vergünstigungen bewirken können.