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§ 5 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 5 GkZ – Errichtung des Zweckverbands, Verbandssatzung

(1) Der Zweckverband wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beteiligten errichtet.

(2) Die Verfassung des Zweckverbands soll entsprechend seiner Aufgabenstellung ausgestaltet sein.

(3) Die Verbandsmitglieder vereinbaren eine Verbandssatzung, die der Zweckverband erlässt.

(4) Die Verbandssatzung muss bestimmen

  1. 1.

    den Namen und Sitz des Zweckverbands,

  2. 2.

    die Aufgaben,

  3. 3.

    die Verbandsmitglieder und ihr Stimmrecht,

  4. 4.

    die Organe des Zweckverbands,

  5. 5.

    die Zahl und Amtszeit der Mitglieder der Verbandsorgane,

  6. 6.

    das Nähere der örtlichen Bekanntmachung,

  7. 7.

    den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,

  8. 8.

    das Verfahren bei Ausscheiden eines Verbandsmitglieds und die Auseinandersetzung bei Aufhebung des Verbands.

(5) Der öffentlich-rechtliche Vertrag und die Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(6) Soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt oder zulässt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden entsprechend, insbesondere folgende Vorschriften der Gemeindeordnung, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung und an die Stelle der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher tritt:

§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 (Satzungen),
§ 12 Abs. 1 (Dienstsiegel),
§ 16a(Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner),
§ 16c(Einwohnerfragestunde, Anhörung),
§ 16e(Anregungen und Beschwerden),
§ 17 Abs. 2 und 3 (Anschluss- und Benutzungszwang),
§ 18 (Öffentliche Einrichtungen),
§§ 19 bis 23 (Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit),
§ 24 (Entschädigungen, Ersatz für Sachschäden, Zuwendungen),
§ 24a (Kündigungsschutz, Freizeitgewährung),
§ 25 (Vertretung der Gemeinde in Vereinigungen),
§ 27 Abs. 2 und 4 (Unterrichtung der Gemeindevertretung, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Stellvertretenden),
§ 29 (Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit),
§ 30 (Kontrollrecht),
§ 32 Abs. 3 und 4 (Rechte und Pflichten der Gemeindevertreterinnen und -vertreter),
§ 33 Abs. 5 und 6 (Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung),
§ 34 (Einberufung, Geschäftsordnung),
§ 35 (Öffentlichkeit von Sitzungen),
§ 35a (Sitzungen in Fällen höherer Gewalt),
§ 36 (Rechte und Pflichten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in den Sitzungen der Gemeindevertretung),
§ 37 (Verhandlungsleitung),
§ 38 (Beschlussfähigkeit),
§ 39 (Beschlussfassung),
§ 40 Abs. 1 bis 3 (Wahlen),
§ 40a (Abberufung),
§ 41 (Niederschrift),
§ 42 (Ordnung in Sitzungen) und
§§ 43 und 47 (Widerspruch gegen Beschlüsse).

(7) Stehen einem Verbandsmitglied nach der Verbandssatzung mehrere Stimmen zu, tritt für die Berechnung von Mehrheiten die Zahl der Stimmen an die Stelle der Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung.