§ 5 GkG NRW
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
DRITTER TEIL – Der Zweckverband → Abschnitt I – Grundlagen
§ 5 GkG NRW – Rechtsform
(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
(2) Der Zweckverband ist ein Gemeindeverband; Vorschriften, die bestimmen, dass sie für die Gemeindeverbände gelten, finden auf den Zweckverband Anwendung, soweit sich aus ihnen oder aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.