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§ 5 GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Zu § 2 des Gesetzes

Titel: Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GewStDV
Gliederungs-Nr.: 611-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 GewStDV – Betriebsstätten auf Schiffen

Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im so genannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist.