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§ 5 GerOrgG LSA
Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt (GerOrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt (GerOrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GerOrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 31.4
Normtyp: Gesetz

§ 5 GerOrgG LSA

(1) Das Gericht, dem der Bezirk eines aufgehobenen Gerichts zugelegt worden ist (aufnehmendes Gericht), tritt an die Stelle des aufgehobenen Gerichts.

(2) Ist im Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach Absatz 1 zuständigen Gericht fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen.

(3) Ehrenamtliche Richter eines aufgehobenen oder von einer Änderung betroffenen Gerichts werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter des entsprechenden Gerichts, in dessen Bezirk sie im Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung ihren Wohnsitz haben. Die bei einem Gericht vorhandenen Schöffen und Hilfsschöffen werden dabei Hilfsschöffen des Gerichts, in dessen Bezirk sie im Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung ihren Wohnsitz haben; für die Bestimmung ihrer Reihenfolge gilt § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(4) Schöffen, die im Zeitpunkt der Änderung des Gerichtsbezirks eines Gerichts in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, bleiben für diese Hauptverhandlung zugleich Schöffen ihres bisherigen Gerichts. Schöffen, die im Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, gelten für diese Hauptverhandlung als Schöffen des aufnehmenden Gerichts.