Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 633
Normtyp: Gesetz

§ 5 GPAG – Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. 1.
    den Erlass von Satzungen,
  2. 2.
    den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
  3. 3.
    die Stellungnahme zur Übertragung weiterer Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und die Übernahme einer Beratung nach § 2 Abs. 4 Satz 2,
  4. 4.
    die Aufnahme von Krediten,
  5. 5.
    die Verfügung über Anstaltsvermögen, wenn sie für die Gemeindeprüfungsanstalt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, und
  6. 6.
    sonstige Angelegenheiten, wenn sie für die Organisation und Wirtschaft der Gemeindeprüfungsanstalt von erheblicher Bedeutung sind.

(2) Der Verwaltungsrat kann dem Innenministerium zu bestimmten, die Prüfungstätigkeit der Gemeindeprüfungsanstalt berührenden Fragen Vorschläge unterbreiten.

(3) Der Verwaltungsrat kann sich vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeindeprüfungsanstalt unterrichten lassen. Er kann vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrates Akteneinsicht gewährt wird.