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§ 5 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

I. Abschnitt – Abgeordnete → 2. Titel – Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 GO LT – Geheimsachen

(1) Dokumente, die nach Auffassung der herausgebenden Stelle im Hinblick auf das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder der Geheimhaltung bedürfen, werden in folgender Weise gekennzeichnet:

Landtag des Saarlandes Geheimsache

(unter Hinweis auf §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches)

(2) Geheime Dokumente sind nur für die im Anschreiben angegebenen Empfänger bestimmt. Sie dürfen anderen Personen mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten nicht zugänglich gemacht werden. Werden Geheimdokumente Ausschüssen zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 kann die Präsidentin oder der Präsident zulassen. Sie oder er kann diese Befugnisse an Ausschussvorsitzende für den Bereich ihres Ausschusses übertragen. Bei Bewilligung von Ausnahmen sind die Grundsätze der Verschlusssachenanweisung zu beachten, insbesondere darf niemand über den Inhalt geheimer Dokumente umfassender oder früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

(4) Geheime Dokumente dürfen nur in den dafür bestimmten Räumen eingesehen oder bearbeitet werden.

(5) Bei geheimen Beratungen dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem wesentlichen Inhalt nach festgehalten werden.

(6) Über geheime Beratungen dürfen Aufzeichnungen nicht angefertigt werden. Die oder der Vorsitzende kann Ausnahmen für die Sitzung zulassen und hat dabei die Auflage zu machen, dass diese Aufzeichnungen am Ende der Sitzung vernichtet oder zur Aufbewahrung abgegeben werden.

(7) Für andere Gremien des Landtages gelten Absatz 2 Satz 3 und Absätze 3 und 5 entsprechend.