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§ 5 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

III. – Präsident, Präsidium und Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 5 GO BT – Präsidium

Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten bilden das Präsidium.