§ 5 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen
I. Teil – Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident
§ 5 GOL – Vertretung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten
(1) 1Im Falle der allgemeinen Verhinderung wird die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident von den von ihr oder ihm bestellten Mitgliedern der Landesregierung in der hierfür festgelegten Reihenfolge vertreten. 2Im Übrigen kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den Umfang der Vertretung im einzelnen bestimmen.
(2) Die zur Stellvertretung berufenen Mitglieder der Landesregierung sind an die Richtlinien der Regierungspolitik gebunden.