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§ 5 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

I. Teil – Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 5 GOL – Vertretung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

(1) 1Im Falle der allgemeinen Verhinderung wird die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident von den von ihr oder ihm bestellten Mitgliedern der Landesregierung in der hierfür festgelegten Reihenfolge vertreten. 2Im Übrigen kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den Umfang der Vertretung im einzelnen bestimmen.

(2) Die zur Stellvertretung berufenen Mitglieder der Landesregierung sind an die Richtlinien der Regierungspolitik gebunden.