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§ 5 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Aufgaben der Träger

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 FwG – Aufgaben des Landes

Dem Land obliegt

  1. 1.

    die Förderung der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr, insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung einer Landesfeuerwehrschule und durch Abhaltung von Aus- und Fortbildungslehrgängen,

  2. 2.

    die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Beschaffung und Unterhaltung von Ausrüstungsstücken und Feuerwehreinrichtungen durch Förderung der Normung und Forschung sowie durch Gewährung von Zuwendungen,

  3. 3.

    die Gewährung von Zuwendungen für die Überlandhilfe,

  4. 4.

    die Gewährung von Zuwendungen für Schadensersatzleistungen, zu denen die Gemeinde nach § 17 Abs. 1 und 2 verpflichtet ist.