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§ 5 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Rechtsstellung und Organisation

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 FraktG – Fraktionsvorstand und Fraktionsvorsitzender oder Fraktionsvorsitzende

(1) Der Fraktionsvorstand und ein gegebenenfalls berufener Geschäftsführender Fraktionsvorstand sind nach Maßgabe der Fraktionssatzung die Leitungs- und Führungsgremien der Fraktion. Sie bereiten die Fraktionsversammlungen vor.

(2) Der oder die Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Fraktionssatzung nichts anderes bestimmt.