§ 5 FrFG
Frauenfördergesetz (FrFG)
Frauenfördergesetz (FrFG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2
§ 5 FrFG – Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Beförderung, Höhergruppierung
(1) Für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, bei Beförderung und Höhergruppierung gilt § 4 entsprechend.
(2) Teilzeitbeschäftigten Frauen und Männern sind die gleichen beruflichen Aufstiegschancen wie Vollzeitbeschäftigten einzuräumen.