§ 5 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Fischereirechte
§ 5 FischG – Eigentumsfischereirecht
(1) Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 6 und 7 als dingliches Recht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht). Dieses ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden. Als selbstständiges Recht kann es nicht begründet werden.
(2) An Gewässern, an denen kein Eigentum begründet ist, sowie an Bundeswasserstraßen mit Ausnahme von künstlichen Wasserstraßen (Kanälen) steht das Fischereirecht vorbehaltlich anderer Eintragungen im Verzeichnis der Fischereirechte (§ 13) dem Land zu.