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§ 5 FeiertG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: FeiertG,BE
Gliederungs-Nr.: 1131-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 FeiertG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Schutzvorschriften verstößt, soweit die Schutzvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift vor dem 1. Juli 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.