§ 5 FTG
Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 5 FTG
Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Abschnitts geschützt.